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Die verheerenden Auswirkungen des RfGebStV
(Inkl. Urteil, mit dem die Verjährung von RF-Gebühren aufgehoben wurde)

Es dürfte kein Gesetz in der Bundesrepublik Deutschland geben, das so menschenverachtend und bürgerfeindlich ist, wie der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RfGebStV). Es ist teilweise gar nicht zu glauben, wie sehr dieses Gesetz gegen jede Logik und Vernunft die Rechte der Menschen in diesem Lande beschneidet. Erst durch die konkreten Fälle, die mir täglich zugesandt werden, kann ich auch mit Sicherheit behaupten, dass diese Normen tatsächlich im Alltag angewendet werden. Und durch eine beinahe komplizenhafte Rechtssprechung wird das Problem zusätzlich noch verschärft. Restriktive Normen werden auch noch besonders restriktiv gegen die Bürger ausgelegt und angewandt.

Hierzu ein paar Beispiele:

1. Beispiel: Keine Befreiung bei Null-Einkommen!
In der Neufassung des RfGebStV ist das Tatbestandsmerkmal des geringen Einkommens für die Gebührenbefreiung weggefallen. Früher war es zumindest theoretisch möglich, unter Nachweis eines geringen Einkommens von der Rundfunkgebühr befreit zu werden (Aber auch schon damals war das schwierig: Lesen Sie dazu Beispiel 5!). Heute gibt es nur noch Befreiung, wenn der Antragsteller irgendeine staatliche Leistung bezieht (und dieses im Original oder in beglaubigter Kopie nachgewiesen wird). Bekommt jemand buchstäblich nichts, wie etwa Studenten ohne Anrecht auf BAföG oder Selbstständige kurz vor der Pleite), müssen sie trotzdem die volle Rundfunkgebühr bezahlen. Von ihrem Nichts also jährlich 204,36 Euro im Jahr! Ihnen bleibt buchstäblich nur die Abmeldung - legal oder illegal! Fraglich, ob dies einer Prüfung auf Zulässigkeit nach Art. 5 GG standhält  (siehe u.a. den Fall eines Studenten).

Sog. "Härtefallregelung
Als Feigenblatt vor dieser menschenfeindlichen Gesetzgebung ist im RfGebStV mit dem § 6 Abs. 3 eine sog. "Härtefall"-Regelung eingebaut. - Diese ist jedoch eine Farce: "... weil sich die GEZ weigert, die Bestimmungen des Absatzes 3 tatsächlich anzuerkennen und dafür konkrete Einzelfallprüfungen vorzunehmen. In Nordrhein-Westfalen ist nur ein einziger Fall bekannt, der von der GEZ als Härtefall primär anerkannt wurde.", so die Abgeordnete Howe, MdL Nordrhein-Westfalen, bei einer Anhörung im brandenburgischen Landtag am 9.11.06. Wie gesagt, diese Regelungen galten bereits ab April 2005! Also, auch wer gar nichts hat, soll [hierfür] bezahlen!

2. Beispiel: Keine rückwirkende Abmeldung, wohl aber rückwirkende Anmeldung
(gleiches gilt für Befreiung!)
Wenn ein Mensch, der mehrere Jahre in der Obdachlosigkeit gelebt hat, wieder eine Wohnung findet und sich ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt anmeldet, wird seine neue Anschrift von dort an die GEZ weitergemeldet (Rechtsgrundlage ist die Meldedatenübermittlungsverordnung). Aber das nur nebenbei. - Hatte er sich nicht rechtzeitig abgemeldet oder befreien lassen, muss er für den gesamten Zeitraum seiner Obdachlosigkeit die RF-Gebühren nachzahlen. Selbst dann, wenn er nachweisen kann, ohne Einkommen auf der Straße gelebt zu haben. Lesen Sie hierzu auch einen Fall.

3. Beispiel: Nur 3 Jahre Rückerstattung auch wenn nachweislich keine Gebührenpflicht
Im neuen RfGebStV wurde die Verjährung für diesen Sachverhalt auf drei Jahre (vor 4/05 waren es noch vier Jahre) heruntergesetzt. In einer SAT1 Akte05-Sendung wurde von einem Fall berichtet, in dem ein Ehepaar 20 Jahre lang doppelt die Gebühren bezahlt hatte und dies zunächst nicht bemerkte. Grund: Die GEZ hatte dem Ehepaar zwei Teilnehmernummern verpasst, bei denen die letzten 4 Ziffern identisch waren (wer jetzt schlechtes über die GEZ denkt.....hat wahrscheinlich Recht). Zurück erhielten Sie schließlich nur die letzten vier Jahre.

4. Beispiel: Bei Gebührennachforderungen gilt keine Verjährung (gültige Rechtssprechung!)
Wenn die GEZ einen vermeintlichen Schwarzseher entdeckt hat, kann sie unendlich lange die Gebühren nachverlangen. Grundlage dafür ist ein VGH-Urteil aus dem Jahre 1996. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München (v. 3.7.1996 - 7 B 94.708) wurde die Verjährungsfrist für Rundfunkgebührennachzahlungen praktisch außer Kraft gesetzt.

Und noch etwas. Im Urteil heißt es: "Die Revision wird nicht zugelassen." Also erst einmal Endstation. Beschwerde dagegen ist widerum nur zulässig, wenn eine "grundsätzliche Bedeutung" des Falles dargelegt werden kann. Das Urteil ist rechtskräftig. Übrigens ging es in dem verhandelten Fall um den Träger eines Krankenhauses. Die zu leistende Nachzahlung betrug 15.062,40 DM. Man muss sich einmal klar machen, welche absurden Prioritäten in diesem Land gesetzt werden: Überkandidelte "Wetten-Dass!"-Galas zwangsfinanziert durch unser Gesundheitssystem! Sind die denn verrückt geworden?

Man muss sich die einzelnen Aspekte dieses Urteils noch einmal vor Augen führen:

1. Eine klar definierte Verjährungsfrist wird wegen "unzulässiger Rechtsausübung" einfach weggewischt
2. Die Unzulässigkeit gilt per se und braucht dem Bürger in einem solchen "Massenverfahren" nicht nachgewiesen werden. (Grober Verstoß gegen Art. 103 Abs 1 GG: "Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.")
3. Die Revision und damit der Gang zur nächst höheren Instanz ist schon per Urteil für unzulässig erklärt worden.

Mit diesem Urteil wird die Verlässlichkeit und Durchschaubarkeit unseres Rechtssystems meiner Meinung nach auf gefährliche Weise demontiert. Diese erschreckende Rechtssprechung ist im übrigen auch für die Verwaltungsgerichte vorbildhaft. Deutschland nähert sich dem Niveau einer Bananenrepublik!

5. Beispiel: Ein Selbstständiger mit extrem geringem Einkommen muss weiter Gebühren zahlen
Hier geht es nochmal um einen Fall nach dem alten RfGebStV. Ein Selbstständiger wollte die Gebührenbefreiung, weil er in den letzten Jahren wenig verdient hatte. Die GEZ behauptete nun, dass man mit so wenig gar nicht auskommen könne und verweigerte die Befreiung wegen unglaubwürdiger Angaben (trotz vorgelegter Steuerbescheide etc.). Die Klage dauerte sehr lange und das Gericht brauchte mehrere Jahre für die Entscheidung. Da der Selbstständige im Jahr danach wieder mehr verdiente, als er hätte für die Befreiung verdienen dürfen, bekam er die Befreiung nicht - trotz Glaubhaftmachung seiner damaligen Angaben. Hier ist der Fall.

6. Beispiel: Selbstständige müssen jedes Gerät anmelden
Wieder ein Beispiel aus der Rechtssprechung (Aldi-Urteil): Selbst Geräte, die in einem Laden zum Verkauf bereitstehen, die fest verpackt und verschlossen sind, nicht den Kunden vorgeführt werden, sind GEZ-gebührenpflichtig. Wer kann ein solches Recht eigentlich noch begründen. Soetwas ist blanke Willkür. Die Händler werden verunsichert und die Kunden zahlen letztlich die Zeche.

7. Beispiel: Autoradio zusätzlich anmelden obwohl nur privat genutzt
In dem Beispiel geht es um einen Selbstständigen mit einem Auto, das er nur für private Zwecke benutzt. Dies ließ die GEZ nicht gelten und wollte zusätzliches Geld für sein Autoradio. Ihm wurde folgendes mitgeteilt: "Allein die Möglichkeit, einen PKW dem Betriebsvermögen zuzuordnen, löst die Gebührenpflicht aus (Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 16.03.99 - 12A10299/99.VG)." Daraufhin wandte sich der Betroffene an das Finanzamt und fragte nach, ob die Möglichkeit bestünde, seinen PKW dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Die Antwort des Finanzamtes lautete wie folgt: "Da Sie Ihren PKW bisher nicht betrieblich nutzen, ist eine Zuordnung zum Betriebsvermögen zur Zeit nicht möglich." - Eigentlich ist die Angelegenheit für jeden denkenden Menschen klar: Keine Gebührenpflicht. Nur die GEZ sieht das nicht ein. Der Mann musste zahlen. Mittlerweile hat er abgemeldet.

8. Beispiel: Besitz und nicht Eigentum bewirkt die Gebührenpflicht
Nicht das Eigentum eines RF-Gerätes (also das Recht, über das Gerät zu bestimmen), sondern der Besitz (die tatsächliche Gewalt über das Gerät) ruft die Gebührenpflicht hervor. Dazu gibt es mehrere Urteile. Das bedeutet, wie im Fall einer Autolackiererei, in deren Werkstatt 10 Kundenautos mit Radios stehen, dass für diese Geräte auch 10 mal Gebühren zu bezahlen sind. Obwohl es den Kunden *gehört* (Eigentum), übt die Werkstatt für einen Tag die *tatsächliche Gewalt* (Besitz) über die Radios aus. Die Mechaniker könnten sie ja theoretisch anstellen...!

Oder noch ein hypothetischer Fall dazu: Sie liegen am Strand und Ihr Nachbar (Eigentümer eines kleinen Transistorradios) möchte Ihnen sein Radio für ein paar Minuten überlassen, weil er schwimmen gehen will. Sie müssten dann das Radio für einen Monat auf Ihren Namen(!) bei der GEZ anmelden, weil sie es (wenn auch nur kurz) in ihrem Besitz hatten. Wenn sie es nicht tun, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit! (Vergessen Sie dann bitte nicht, es auch gleich wieder zum Monatsende abzumelden, sonst zahlen Sie ein Leben lang dafür! Sie wissen ja: Rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich!)

Fazit
Man hat den Eindruck, dass die Politiker, die ein solches Gesetz erdacht und beschlossen haben, entweder die Menschen in diesem Lande hassen: Sie wollen bewusst persönliche und geschäftliche Existenzen zerstören. Oder sie sind schlicht und einfach zu blöd, um die Folgen ihres gesetzgeberischen Tuns zu überschauen. Manch ein Bürger verliert jede Achtung vor einem Staat, der so verächtlich und willkürlich mit der Bevölkerung umspringt. Dieses Gesetz lämt die Freude an Demokratie und behindert den materiellen Wohlstand seiner Bürger.

Wozu gibt es überhaupt Rundfunkzwangs"gebühren"? Klicken Sie hier!

Selbsttest
Kennen Sie Menschen in Ihrer Umgebung, die an die Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebühr glauben? Dann geben Sie ihnen doch mal meinen Schnelltest, um zu prüfen, ob sie sich selbst schon gemäß des RfGebStV einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht haben. Sie dürfen diesen Test beliebig kopieren und verbreiten! Manch einer wird sich wundern: Nach diesem Gesetz sind wir längst ein Volk von Rechtsbrechern!

Test: Sind Sie ein Rechtsbrecher?
(pdf-Datei 192 kb)
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