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Sich zur Wehr setzen mit
*Strafanzeigen*!

Immer häufiger werden mir Fälle vorgetragen, bei denen der Verdacht besteht, dass sowohl Gebührenbeauftragte, als auch Sachbearbeiter in den Landesrundfunkanstalten (Amtsträger) Straftaten begangen haben, um den Bürgern ihr Geld abzunehmen. Was man eigentlich nicht für möglich gehalten hat, scheint immer mehr zur Realität zu werden. Lesen Sie hierzu auch die Fälle aus meiner Fallsammlung.

Die Juristen der Anstalten, die neuerdings immer hemmungsloser Jagd auf Bürger machen, bedienen sich dabei der übelsten Tricks und gehen teilweise noch weit über das eigentlich mögliche hinaus. Mit normalen verwaltungsrechtlichen Gegenmaßnahmen ist dem kaum noch beizukommen. Bei diesem ungleichen Kampf trägt der Bürger das volle Risiko der Auseinandersetzung, während die Rundfunk-Justiziare sich in ihren bequemen Bürosesseln in Sicherheit wiegen. Was soll ihnen auch schon passieren, wenn's mal schief geht? Meistens haben sie ja auch noch mit ihrer perfiden Strategie Erfolg! Ihr Auftrag scheint zu sein: "Einschüchtern, verwirren und immer wieder Angst einjagen, um die Bürger restlos zu zermürben - und dann ungestört abkassieren. Damit muss endlich Schluss sein!

Sofern Beauftragte oder Sachbearbeiter Straftaten begehen, sollen sie auch höchstpersönlich dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Hierzu muss bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei Strafanzeige erstattet werden. Richten Sie Ihre Strafanzeige immer gegen eine ganz bestimmte Person und nicht gegen eine Institution (ggf. gegen Unbekannt). Eine Strafanzeige kostet nichts und ist für den Bürger ohne Risiko.

Denken Sie dabei auch an andere Geschädigte. Wenn niemand Strafanzeige erstattet, wird munter weitergemacht und es gibt immer neue Opfer. Wenn die Polizei nichts von strafbaren Handlungen erfährt, kann sie auch nicht tätig werden und vermutet womöglich, dass alles seinen rechtsstaatlichen Gang geht. - Daher jede strafbare Handlung der Beauftragten und der Sachbearbeiter zur Anzeige bringen!

Sollte die Polizei mit einer Strafanzeige überfordert sein, weil ihr der Tatbestand gänzlich fremd ist (z.B. "Gebührenüberhebung), sollte man direkt an die Staatsanwaltschaft schreiben. Die Form ist dann etwa so:

Strafanzeige (und ggf. Strafantrag)
von (Ihr Name)
gegen (Name des Angezeigen)
wegen (wegen was soll er/sie angezeigt werden)
Ich bitte zu ermitteln und zu prüfen, ob aufgrund des nachfolgend dargelegten Sachverhalts der Verdacht strafbarer Handlungen von Seiten des Herrn XXXXX und anderer Bediensteter des XXX gerechtfertigt ist.
(Dann folgt die ausführliche Sachverhaltsschilderung sowie Datum und Unterschrift)

 

Wie sensibel Amtsträger auf Strafanzeigen reagieren, sehen Sie u.a. [hier]. Auch aus anderen Fällen kann abgelesen werden, dass Strafanzeigen - selbst wenn sie folgenlos bleiben - bei den Anstalten ganz erheblichen Stress auslösen.

Beachten Sie folgendes:

 

1. Strafanzeigen sind kostenlos
2. Sie brauchen keine lückenlose Beweise
3. Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln die Beweise
4. Sie gelten im Strafverfahren als Zeuge
5. Sie sind verpflichtet, die Wahrheit auszusagen

6. Eine Anzeige kann auch noch nach Jahren erfolgen,
    die Verjährungsfrist richtet sich nach der Strafhöhe
7. Bestehen Sie darauf, über den Stand informiert zu werden!
8. Bei einigen Delikten muss zusätzlich zur Anzeige auch
    noch ein Strafantrag gestellt werden. Hierfür gilt eine Frist von 3 Monaten.

 

Folgende Tatbestände sind denkbar und mir teilweise auch schon bekannt geworden:
1. Gebührenüberhebung
Wenn ein Amtsträger Ihnen zuviel Gebühren abverlangt oder gar Gebühren, die Sie gar nicht schuldig sind, ist dieser Paragraf einschlägig.

Hier nun ein Auszug aus meinem Buch "Die rechtliche Stellung von Rundfunkgebührenbeauftragten" (Achtung: Die Fußnoten mit den Quellenhinweisen sind hier nicht mitgedruckt):

Gefahr eines Verstoßes gegen § 352 StGB. Die Gefahr, dass sich aus dem bestehenden System die Straftatbestände des § 352 StGB (Gebührenüberhebung) ergeben könnten ist groß, da die Gebührenerhebungen der Beauftragten höchst problematisch sind. Der von den Anstalten forcierte Druck, Gebührentatbestände mit Mindestvorgaben festzustellen , bindet die berufliche Existenz der Beauftragten an ganz bestimmte Ermittlungsergebnisse und beeinflusst ihre Interessenlage dadurch drastisch. Selbst für die Höhe des Nachinkassos gibt es Untergrenzen. Bei Unstimmigkeiten sollte also im Einzelfall geprüft werden, ob der oder die Beauftragte nicht schuldhaft i.S.d. Strafrechts gehandelt haben könnte, um die von den Anstalten geforderten Maßgaben zu erfüllen. Gebührenüberhebung ist ein Amtsdelikt, das nur bestimmte Personengruppen betrifft. Wortlaut des Gesetzes: (1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Amtsträger i.S.d. Strafrechts ist nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 1, Nr. 2 c StGB, "wer nach deutschem Recht sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen." - So kann auch eine Privatisierung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung eine Amtsträgerschaft nicht ausschließen. "Maßgebend ist demnach die (materielle) Funktion der Aufgabe und nicht ihre (formelle) Organisationsform. (...) Eine Grenze wird vielmehr erst dort zu ziehen sein, wo der fraglichen Betätigung jegliche öffentliche Zielsetzung fehlt." Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB sind bei Gebührenbeauftragten also erfüllt. Wenn der Gebührenbeauftragte schuldhaft eine Gebühr festsetzt, die der Zahlende nicht oder nur in geringerem Umfang zu entrichten hat, könnte dies eine Gebührenüberhebung gem. § 352 Abs. 1 StGB sein. "Der Täter muss berechtigt sein, Gebühren oder andere Vergütungen zu seinem Vorteil zu erheben. Es genügt, wenn die erhobenen Leistungen dem Täter mittelbar zufließen." Dadurch, dass nach der Vergütungsregelung ein gewisser Prozentsatz der erhobenen Gebühren als Provision an den Beauftragten fließen (z.B. 40% bei Nachzahlungen), profitiert er zweifellos mittelbar von den erhobenen Leistungen. "Ein strafbarer Versuch kann bereits in der erfolglosen Aufforderung zur Zahlung nicht geschuldeter Gebühren liegen." Wenn er oder sie also bei einer geforderten Gebühr "weiß", so das Gesetz, "dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet", macht er oder sie sich persönlich strafbar. Auch der Versuch einer Gebührenüberhebung ist strafbar (§ 352 Abs. 2 StGB).

2. Betrug
Sie erhalten von einem Sachbearbeiter oder einem Beauftragten eine falsche Rechtsauskunft, die dazu führen soll, dass Sie finanziell geschädigt und die Gegenseite bereichert wird. Beispiel: Sie haben ein einwandfreies Abmeldeschreiben an die GEZ gesandt und erhalten als Antwort: "Leider konnten wir Ihre Abmeldung nicht durchführen, da diese nicht rechtmäßig ist. Sie müssen zuerst darlegen, bei wem die Geräte verblieben sind." o.ä.. Prüfen Sie alle Belehrungen genauestens!
3. Hausfriedensbruch
Niemand darf Ihr Grundstück, Ihr Geschäft oder Ihre Privatwohnung ohne Ihr Einverständnis betreten. Einige Beauftragte machen aber genau dies sehr gerne.
4. Falschbeurkundung
Zur Feststellung der Gebührenpflicht wird von den GEZ-Mitarbeitern eine sog. "Öffentliche Urkunde" ausgefüllt. Auch wenn öffentliche Urkunden eigentlich nur von Personen erstellt werden dürfen, die mit öffentlichen Glauben versehen sind (etwa Notare), behaupten die Anstalten, dass der Zettel, auf dem die (kräftig mitkassierenden) Beauftragten Geräte von Bürgern anmelden, eine öffentliche Urkunde sei. Hier ein Auszug aus einem Schreiben des NDR an einen Geschädigten:

Wird darin Falsches behauptet, kann man dies zur Anzeige bringen.

5. Datenschutzverletzung
Kommen die Daten, die über Sie beschafft wurden, aus illegalen Quellen, greift das Bundesdatenschutzgesetz bzw. die Datenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer.
6. Verleumdung
Werden Sie vor anderen Menschen (Nachbarn, Kunden o.ä.) als Schwarzseher bezeichnet, brauchen Sie sich das nicht bieten lassen.
7. Nötigung
Werden Sie rechtswidrig zu einer Anmeldung gezwungen (z.B. indem Ihnen etwa mit einer Hausdurchsuchung gedroht wird oder Sie angeblich eine Strafgebühr von 2.000 Euro bezahlen müssten, falls Sie nicht sofort unterschreiben), ist dies verboten. Selbst im Merkblatt für die Beauftragten steht, dass eine Anmeldung, die durch Drohungen zustande kam, nichtig ist.
 

 

Sofern es sich nur um einen Versuch gehandelt hat, kann der Beschuldigte in bestimmten Fällen durch Rücktritt eine Bestrafung abwenden. Möglicherweise wird so auch die Forderung gegen Sie zurückgenommen. Außerdem ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn dafür eine rechtswidrige Tat erforderlich war oder gegen die guten Sitten verstößt (§ 44 Abs. 2 Ziffer 5 und 6 VwVfG).

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