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Öffentliche Urkunde oder nicht

Auszug aus dem Gerichtsurteil

2 A 145/05
VG Göttingen
Urteil vom 27.10.2005
Zum Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten

Eine Urkunde ist nur dann eine öffentliche, wenn sie von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen; sie begründet, wenn sie über eine von der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet ist, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson bekundeten Vorgangs. Die genannte Norm ist hier schon deswegen nicht einschlägig, weil der Rundfunkgebührenbeauftragte gemäß § 9 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 17.12.1993 (Nds. MBl. Seite 1329) in der Fassung vom 06.12.1996 (Nds. MBl. Seite 1866) - NDR - Satzung - nur insoweit mit einem öffentlichen Amt beliehen ist, als er die Anzeige im Sinne von § 3 Abs. 1 RGebStV entgegennimmt. Er selbst kann über diesen Vorgang hinaus keine Erklärung im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO abgeben (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 09.09.2004 - 19 A 2556/03 - NJW 2004, Seite 3505; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2005 - 4 K 934/04 -; NVwZ-RR 2005, Seite 634; Lampert, Der Rundfunkteilnehmer - kein Appendix zu seiner Wohnung, NVwZ 2000, Seite 640)